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Stiftungsurkunde

Kollegium für Hausarztmedizin - Schweizerische Stiftung zur Förderung der medizinischen Grundversorgung


Genehmigt 9.3.2007/ Verfügung Eidg.Stiftungsaufsicht


1. Name und Sitz der Stiftung

Die Stiftung trägt den Namen " Kollegium für Hausarztmedizin - Schweizerische Stiftung zur Förderung der medizinischen Grundversorgung ", forthin KHM genannt.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Bern. Der Sitz kann durch Beschluss des Stiftungsrates und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.


2. Stiftungszweck

Das KHM unterstützt und koordiniert - in Zusammenarbeit mit den fünf schweizerischen medizinischen Fakultäten - Bemühungen um eine optimale Qualität der medizinischen Grundversorgung in Praxis, Lehre und Forschung.

Im Besonderen vertritt das KHM die Interessen der Grundversorger in Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie auf dem Gebiet der Qualitätsförderung. Das KHM koordiniert und betreut - in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen wie FMH, Fachgesellschaften, kantonalen oder schweizerischen Behörden - entsprechende Aufgaben oder Mandate.

Das KHM dient als Forum für den Informationsaustausch zwischen den medizinischen Grundversorgern und ihren Partnern. Es pflegt deshalb unter anderem Kontakte mit anderen ärztlichen Gesellschaften, wissenschaftlichen Vereinigungen, Behörden, Vertreter von Spitex-Berufen und Patientenorganisationen.

Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.


3. Stiftungsvermögen

Die Stifter widmen der Stiftung im Sinne eines Startkapitals unwiderruflich folgende Beiträge und bezahlen sie bis spätestens 30 Tage nach Unterzeichnung der vorliegenden Stiftungsurkunde auf das Konto Nr. 42 3.555.019.61 bei der Berner Kantonalbank in Bern ein, lautend auf Schweizerische Stiftung zur Förderung der medizinischen Grundversorgung, Kollegium für Hausarztmedizin:

Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM):

     

Fr. 10'000.-

Schweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) :

Fr. 10'000.-

Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) :

Fr. 10'000.-

Schweizerische Akademie der Med. Wissenschaften (SAMW):

Fr. 50'000.-


Total:

Fr. 80'000.-

Die Stiftung ist bestrebt, ihr Vermögen durch weitere Zuwendungen und Zahlungen der Stifter sowie durch Zuwendungen Dritter in Form von Spenden, Legaten, Subventionen etc. zu mehren.

Die Leistungen des KHM zu Gunsten Dritter haben in der Regel selbsttragend zu sein. Ein allfälliger Gewinn muss im Rahmen des Stiftungszweckes verwendet werden.


4. Organisation der Stiftung

4.1.

Organe

4.1.1.

Organe der Stiftung sind:
-   der Stiftungsrat
-   die Revisionsstelle

4.1.2.

Das Geschäftsreglement kann weitere Organe benennen.


4.2.

Stiftungsrat

4.2.1.

Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und hat folgende Aufgaben:

-

er sorgt für die ordnungsgemässe Verwendung der Mittel im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszweckes;

-

er reicht der Aufsichtsbehörde die Beschlüsse betreffend Änderungen in der Stiftungsurkunde als Antrag ein;

-

er erlässt auf Vorschlag der Geschäftsleitung die stiftungsinternen, notwendigen Reglemente;

-

er regelt die interne Organisation der Stiftung und die Zusammensetzung des Stiftungsrates im Rahmen der Vorgaben gemäss Ziffer 4.2.2, beruft insbesondere die Arbeitsgruppen, umschreibt deren Aufgabenbereich, wählt die Leiterinnen und Leiter (1) sowie die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen und regelt ihre Zusammenarbeit;

-

er kann Aufgaben an Arbeits- oder Projektgruppen oder an vom Stiftungsrat mandatierte Personen delegieren;

-

er genehmigt das Budget auf Antrag des Kassiers und verabschiedet die Jahresrechnung;

-

er legt jährlich über seine Tätigkeit einen Jahresbericht vor;

-

er kontrolliert mit Hilfe einer Revisionsstelle die Rechnungsführung und beschliesst über die Décharge-Erteilung an den Kassier;

-

er wählt die Revisionsstelle;

-

er vertritt die Stiftung nach aussen.

4.2.2. Zusammensetzung des Stiftungsrates

Die Zusammensetzung des Stiftungsrates wird im Geschäftsreglement unter Beachtung der nachstehenden Vorgaben geregelt.

4.2.2.1.

Jeder Stifter und jede medizinische Fakultät haben Anspruch auf mindestens einen Sitz im Stiftungsrat.

4.2.2.2.

Die Stiftungsräte der Stiftergesellschaften werden durch die erwähnten Institutionen gewählt.

4.2.2.3.

Die weiteren Stiftungsräte werden vom Stiftungsrat im Geschäftsreglement bezeichnet; zudem kann der Stiftungsrat auf Beschluss hin zusätzliche Mitglieder berufen.

4.2.2.4.

Es besteht die Möglichkeit, für die Stiftungsräte gemäss 4.2.2.1 fixe Stellvertreter zu benennen. Für den Wahlmodus gilt 4.2.2.2 sinngemäss.

4.2.3.

Amtsdauer

Die Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

4.2.4.

Konstituierung

Der Stiftungsrat wählt den Präsidenten, einen oder zwei Vizepräsidenten, den Aktuar und den Kassier für jeweils vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

4.2.5.

Beschlussfassung

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Die gewählten Stellvertreter haben ebenfalls Stimmrecht.

4.2.6.

Zeichnungsberechtigung

Der Stiftungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung im Geschäftsreglement.


4.3.

Geschäftsleitung

4.3.1.

Der Stiftungsrat wählt die Geschäftsleitung.

4.3.2.

Aufgaben der Geschäftsleitung

4.3.2.1.

Die Geschäftsleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die der Stiftungszweck mit sich bringt. Dabei ist sie an die Stiftungsurkunde, die Reglemente und Weisungen des Stiftungsrates gebunden.

4.3.2.2.

Sie ist für die Umsetzung der Stiftungsratsbeschlüsse verantwortlich. Hierfür kann sie andere vom Stiftungsrat bezeichnete Personen, wie die Leiter der Arbeits- oder Projektgruppen, beiziehen oder diesen Aufgaben übertragen.

4.3.2.3.

Die Geschäftsleitung verfasst über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht zuhanden des Stiftungsrates. Sie führt in der Regel das Sekretariat der Stiftung.


5. Entschädigungen

Die Entschädigungen der Mitglieder der einzelnen Stiftungsorgane werden im entsprechenden Reglement festgelegt.


6. Revisionsstelle

6.1.

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen.

6.2

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.



Diese Stiftungsurkunde wurde am 14. September 2006 überarbeitet und an die veränderten Bedürfnisse angepasst. Sie ersetzt die Urkundenfassungen vom 10. März 1994 und 15. November 2001 vollumfänglich (2). Sie wird für die Stiftung, das Handelsregisteramt Bern sowie für das Eidgenössische Departement des Innern (Stiftungsaufsichtsbehörde) dreifach ausgefertigt.


Bern, 14. September 2006

Der Präsident

Dr. med. Marc Müller
Grindelwald

Der Vizepräsident

Dr. Pierre Klauser
Genève



(1) In der Folge wird im ganzen Dokument für Personenbezeichnungen der Lesbarkeit wegen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet, es werden darunter aber durchwegs Personen beiderlei Geschlechts verstanden.

(2) Ursprüngliche Stiftungsurkunde: 10.3.1994; erste Überarbeitung 15.11.2001; zweite Überarbeitung (vorliegende Fassung) 14.9.2006